Alles was Sie über § 34 Abs 3 TVöD wissen müssen

Willkommen zu unserem umfassenden Artikel über § 34 Abs 3 TVöD! Wenn Sie sich über das Thema informieren möchten, sind Sie hier genau richtig. In diesem Artikel werden wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu den Voraussetzungen, dem Antragsverfahren, den Leistungen und Regelungen sowie den Ausnahmen und Sonderregelungen rund um § 34 Abs 3 TVöD geben. Egal ob Sie Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder einfach nur neugierig sind, hier finden Sie alles, was Sie wissen müssen, um dieses Thema zu verstehen. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren!

Was ist § 34 Abs 3 TVöD?

§ 34 Abs 3 TVöD bezieht sich auf eine spezifische Regelung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Diese Vorschrift legt fest, dass Beschäftigte, deren Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit oder einem Unfall beruht und länger als sechs Wochen andauert, Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt des betroffenen Beschäftigten zahlen muss, obwohl dieser aufgrund der Krankheit oder des Unfalls nicht arbeiten kann. Diese Regelung dient dazu, die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Beschäftigten abzufedern und ihnen finanzielle Sicherheit zu bieten.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf § 34 Abs 3 TVöD zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hier sind die wichtigsten Faktoren, die berücksichtigt werden müssen:

1. Arbeitsunfähigkeit: Der Beschäftigte muss aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig sein. Diese Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt nachgewiesen werden.

2. Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Die Arbeitsunfähigkeit muss länger als sechs Wochen andauern, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben. Die sechs Wochen beziehen sich auf einen zusammenhängenden Zeitraum.

3. Arbeitsverhältnis: Der Beschäftigte muss ein Arbeitsverhältnis haben, das dem TVöD unterliegt. Dies betrifft in der Regel Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Anspruch auf § 34 Abs 3 TVöD geltend machen zu können. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Wer hat Anspruch auf § 34 Abs 3 TVöD?

Gemäß § 34 Abs 3 TVöD haben alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Dies gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, ob Vollzeit, Teilzeit oder befristet. Es spielt auch keine Rolle, ob der Beschäftigte im öffentlichen Dienst angestellt ist oder als Beamter tätig ist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung greift sowohl für Tarifbeschäftigte als auch für Beamte. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in einigen Sonderfällen, wie beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann. Weitere Informationen zu solchen Ausnahmen finden Sie unter /abmahnung-schlechtleistung-muster/.

Welche Tätigkeiten sind abgedeckt?

Die Regelung des § 34 Abs 3 TVöD gilt für verschiedene Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Dazu gehören unter anderem Beschäftigte in kommunalen Verwaltungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten und anderen öffentlichen Einrichtungen. Auch Personen, die in Bereichen wie Reinigung, Instandhaltung, Pflege oder Verwaltung tätig sind, können unter den Geltungsbereich dieser Regelung fallen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Definition der abgedeckten Tätigkeiten im konkreten Tarifvertrag des jeweiligen Arbeitgebers festgelegt ist. Weitere Informationen zu den spezifischen Tätigkeiten, die unter § 34 Abs 3 TVöD fallen, finden Sie in den entsprechenden Tarifverträgen oder wenden Sie sich an Ihre Personalabteilung.

Ansprechpartner und Antragsverfahren

für den Anspruch auf § 34 Abs 3 TVöD variieren je nach Arbeitgeber und individueller Situation. In der Regel sollten sich Beschäftigte, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, zunächst an ihren direkten Vorgesetzten oder die Personalabteilung des Arbeitgebers wenden. Diese können Auskunft über die erforderlichen Schritte und Unterlagen geben, die für den Antrag auf Entgeltfortzahlung benötigt werden. Oftmals ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Der Antrag kann in der Regel schriftlich oder auch mündlich gestellt werden, es empfiehlt sich jedoch, den Antrag schriftlich einzureichen, um eine eindeutige Dokumentation zu gewährleisten. Es ist wichtig, sich rechtzeitig über das Antragsverfahren zu informieren und eventuelle Fristen einzuhalten, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend zu machen. Weitere Informationen zum Antragsverfahren und möglichen Ansprechpartnern finden Sie auf der Webseite Ihres Arbeitgebers oder in internen Personalrichtlinien.

Wo kann man Informationen erhalten?

Wenn Sie weitere Informationen zu § 34 Abs 3 TVöD benötigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um sich zu informieren. Eine gute Anlaufstelle ist die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers. Dort können Sie gezielte Informationen und Beratung erhalten, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten sind. Alternativ können Sie auch die offizielle Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales besuchen. Dort finden Sie detaillierte Informationen und möglicherweise auch weiterführende Links zu relevanten Dokumenten und Ressourcen. Zögern Sie nicht, sich bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen an diese Quellen zu wenden, um genaue und verlässliche Informationen zu erhalten.

Wie stellt man einen Antrag?

Um einen Antrag auf § 34 Abs 3 TVöD zu stellen, müssen Beschäftigte bestimmte Schritte unternehmen. Zunächst sollten sie sich über die internen Verfahrensrichtlinien ihres Arbeitgebers informieren und alle relevanten Informationen und Nachweise sammeln, die zur Beantragung der Entgeltfortzahlung erforderlich sind. Das kann beispielsweise ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit sein. Anschließend sollte der Antrag schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Es ist wichtig, den Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Dokumente beizufügen, um Verzögerungen im Bearbeitungsprozess zu vermeiden. Der Arbeitgeber wird den Antrag prüfen und über die Gewährung der Entgeltfortzahlung entscheiden. Bei Unsicherheiten oder Fragen zum Antragsverfahren können sich Beschäftigte an den zuständigen Ansprechpartner oder die Personalabteilung wenden.

Leistungen und Regelungen

Unter § 34 Abs 3 TVöD sind bestimmte Leistungen und Regelungen festgelegt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für eine Dauer von bis zu 78 Wochen. Während dieser Zeit erhalten die Beschäftigten weiterhin ihr reguläres Gehalt. Die genaue Höhe des Entgelts richtet sich nach den vereinbarten tariflichen Regelungen. Dabei wird in der Regel das Durchschnittsentgelt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt. Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Zusätzlich können weitere Regelungen und Bestimmungen gelten, die im Tarifvertrag und den entsprechenden Regelwerken festgelegt sind. Weitere Informationen zur Kündigung mit Empfangsbestätigung können in unserem separaten Artikel nachgelesen werden.

Wie hoch ist das Entgelt?

Das Entgelt, das nach § 34 Abs 3 TVöD während der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, beträgt in der Regel 100 Prozent des bisherigen Entgelts. Es handelt sich um eine Fortzahlung des normalen Gehalts, und es gibt keine Kürzungen oder Abzüge. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten während ihrer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit keine finanziellen Einbußen haben und weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es ist wichtig anzumerken, dass möglicherweise tarifliche oder individuelle Vereinbarungen bestehen können, die von dieser Regelung abweichen. Daher ist es ratsam, die genauen Details im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag zu überprüfen.

Wie lange dauert der Anspruch an?

Der Anspruch auf § 34 Abs 3 TVöD dauert in der Regel bis der Beschäftigte wieder gesund ist oder seine Arbeitsfähigkeit wieder vollständig hergestellt ist. Es gibt jedoch eine Grenze, die berücksichtigt werden sollte. Nach einer bestimmten Dauer der Arbeitsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine erneute ärztliche Untersuchung verlangen kann, um den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Wenn diese ärztliche Untersuchung das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit bestätigt, bleibt der Anspruch bestehen. Andernfalls hat der Arbeitgeber möglicherweise die Möglichkeit, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu beenden. Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Dauer des Anspruchs je nach individueller Situation und den Bestimmungen des TVöD variieren kann.

Verlängerung und Kürzung

des Entgeltfortzahlungsanspruchs gemäß § 34 Abs 3 TVöD sind wichtige Aspekte, die bei längerer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Die Verlängerung des Anspruchs tritt ein, wenn die Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauert. In solchen Fällen kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Regel um weitere 78 Wochen verlängert werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Anspruch in einigen Fällen gekürzt werden kann. Eine Kürzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs kann erfolgen, wenn die Krankheit auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beschäftigten zurückzuführen ist oder wenn der Beschäftigte seine Mitwirkungspflichten vernachlässigt hat. Es sollten alle Bedingungen und Regelungen zu Verlängerung und Kürzung des Anspruchs sorgfältig geprüft werden, um mögliche Missverständnisse oder Ausnahmen zu vermeiden.

Wann kann der Anspruch verlängert werden?

Der Anspruch auf § 34 Abs 3 TVöD kann unter bestimmten Umständen verlängert werden. Hier sind einige Situationen, in denen eine Verlängerung möglich ist:

  1. Wenn eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, die die Genesung des Beschäftigten unterstützt.
  2. Wenn eine medizinische Behandlung oder Operation erforderlich ist, um die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten zu beheben.
  3. Wenn eine erneute Krankheitsphase auftritt, die mit der vorherigen Arbeitsunfähigkeit zusammenhängt.
  4. Wenn die Genesung des Beschäftigten aufgrund einer Komplikation oder eines Rückschlags länger dauert als erwartet.

Diese Verlängerungen des Anspruchs müssen jedoch vom Arbeitgeber genehmigt werden und erfordern möglicherweise zusätzliche Nachweise oder ärztliche Bescheinigungen. Es ist wichtig, dass der Beschäftigte frühzeitig mit seinem Arbeitgeber kommuniziert, um die Verlängerung des Anspruchs auf § 34 Abs 3 TVöD zu beantragen.

Wann kann der Anspruch gekürzt werden?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 34 Abs 3 TVöD kann in bestimmten Fällen gekürzt werden. Eine Kürzung des Anspruchs kann erfolgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf grober Fahrlässigkeit des Beschäftigten beruht. Das bedeutet, dass der Beschäftigte willentlich oder grob fahrlässig Verletzungen oder gesundheitliche Schäden verursacht hat, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber eine Kürzung des Entgelts vornehmen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Höhe und Dauer der Kürzung im Einzelfall festgelegt wird und von verschiedenen Faktoren abhängt. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, empfehlen wir Ihnen, unsere weitere Ressource zu lesen, um ein besseres Verständnis zu erlangen.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Im Zusammenhang mit § 34 Abs 3 TVöD gibt es bestimmte Ausnahmen und Sonderregelungen zu beachten. Zum einen gibt es bestimmte Berufsgruppen, die von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Dazu gehören beispielsweise Beamte, Soldaten und Beschäftigte im Bereich der Heilkunde. Für diese Personen gelten gesonderte Regelungen oder tarifliche Bestimmungen. Darüber hinaus gibt es auch Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann je nach Arbeitszeitanteil und Vertrag abweichen. Zum Beispiel kann sich die Höhe der Fortzahlung nach dem tatsächlichen Arbeitsumfang richten. Es ist wichtig, sich über diese Ausnahmen und Sonderregelungen zu informieren, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden und die eigenen Rechte zu kennen.

Gibt es bestimmte Berufsgruppen, die ausgeschlossen sind?

Bei § 34 Abs 3 TVöD gibt es bestimmte Berufsgruppen, die von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Dazu gehören unter anderem Beamte und Richter, da für sie andere Regelungen gelten. Außerdem sind Beschäftigte, die beispielsweise als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, nicht in den Geltungsbereich von § 34 Abs 3 TVöD einbezogen. Ebenso sind Selbstständige und geringfügig Beschäftigte nicht berechtigt, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer prüfen, ob sie in eine der ausgeschlossenen Berufsgruppen fallen, um zu wissen, ob sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 34 Abs 3 TVöD haben.

Existieren Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte?

Ja, für Teilzeitbeschäftigte existieren Sonderregelungen im Rahmen von § 34 Abs 3 TVöD. Gemäß dem Tarifvertrag haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich dabei nach dem individuellen Gehalt und der vereinbarten Arbeitszeit. Es erfolgt eine prozentuale Berechnung auf Basis der vereinbarten Arbeitsstunden, sodass Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitszeit eine angemessene Entgeltfortzahlung erhalten. Diese Regelung gewährleistet, dass auch Teilzeitbeschäftigte im Krankheitsfall finanziell abgesichert sind und keine Nachteile gegenüber Vollzeitbeschäftigten haben.

Zusammenfassung

Zusammenfassung: In diesem Artikel haben wir umfassende Informationen über § 34 Abs 3 TVöD bereitgestellt. Diese Regelung gewährleistet Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine Entgeltfortzahlung bei längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall. Wir haben die Voraussetzungen für den Anspruch, die abgedeckten Tätigkeiten sowie das Antragsverfahren erläutert. Zudem sind wir auf die Höhe des Entgelts und die Dauer des Anspruchs eingegangen. Des Weiteren haben wir über Verlängerungsmöglichkeiten, Kürzungen und Sonderregelungen informiert. Es gibt bestimmte Berufsgruppen, die vom Anspruch ausgeschlossen sind, und auch Teilzeitbeschäftigte haben spezielle Regelungen. Mit diesem Artikel sind Sie nun bestens informiert über alle wichtigen Aspekte von § 34 Abs 3 TVöD.

Häufig gestellte Fragen

Welche Tätigkeiten sind durch § 34 Abs 3 TVöD abgedeckt?

§ 34 Abs 3 TVöD deckt alle Tätigkeiten ab, unabhängig von der spezifischen Aufgabe oder Position im öffentlichen Dienst. Es gilt für Arbeitnehmer in verschiedenen Bereichen wie Verwaltung, Pflege, Reinigung, technische Berufe usw.

Wo kann man weitere Informationen über § 34 Abs 3 TVöD erhalten?

Weitere Informationen zu § 34 Abs 3 TVöD können bei der zuständigen Personalabteilung oder beim Personalrat eingeholt werden. Dort erhalten Sie detaillierte Auskünfte und können gegebenenfalls auch entsprechende Antragsformulare erhalten.

Wie stellt man einen Antrag auf Entgeltfortzahlung nach § 34 Abs 3 TVöD?

Um einen Antrag auf Entgeltfortzahlung nach § 34 Abs 3 TVöD zu stellen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren und gegebenenfalls auch ein ärztliches Attest vorlegen. Informieren Sie sich bei Ihrer Personalabteilung über das genaue Verfahren und die erforderlichen Dokumente.

Wie hoch ist das Entgelt, das man gemäß § 34 Abs 3 TVöD erhält?

Gemäß § 34 Abs 3 TVöD erhalten Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung 100% ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts. Es gibt keine Kürzung oder Einschränkung des Gehalts während dieser Zeit.

Wie lange dauert der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 34 Abs 3 TVöD?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 34 Abs 3 TVöD besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die länger als sechs Wochen andauert. Sobald der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, endet die Entgeltfortzahlung.

Unter welchen Umständen kann der Anspruch nach § 34 Abs 3 TVöD verlängert werden?

Der Anspruch nach § 34 Abs 3 TVöD kann verlängert werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit medizinisch weiterhin begründet ist und eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Die Verlängerung muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Wann kann der Anspruch nach § 34 Abs 3 TVöD gekürzt werden?

Der Anspruch nach § 34 Abs 3 TVöD kann gekürzt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten des Arbeitnehmers beruht. In solchen Fällen kann eine Kürzung des Gehalts oder sogar eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Gibt es bestimmte Berufsgruppen, die von § 34 Abs 3 TVöD ausgeschlossen sind?

Nein, § 34 Abs 3 TVöD gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, unabhängig von der Berufsgruppe oder Position. Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Existieren Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte in Bezug auf § 34 Abs 3 TVöD?

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen von § 34 Abs 3 TVöD analog. Das Entgelt wird entsprechend dem reduzierten Arbeitsumfang berechnet. Die Höhe der Entgeltfortzahlung erfolgt also anteilig zur vereinbarten Arbeitszeit.

Verweise

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